ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

SIROCO HVAC

 

Präambel und Anwendbarkeit der AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, die für SIROCO HVAC und ihre Tochtergesellschaften gelten. Jedes Geschäft, das mit einer der genannten Gesellschaften abgeschlossen wird, setzt die Annahme der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen voraus. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von SIROCO HVAC (im Folgenden “SIROCO” genannt) an gewerbliche Käufer, definiert als natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln, auch wenn sie im Namen oder auf Rechnung eines anderen Gewerbetreibenden handeln (im Folgenden “KUNDE” genannt), im Folgenden einzeln “die Partei” oder gemeinsam “die Parteien” genannt.
Die AGB bilden die Grundlage des Angebots von SIROCO gemäß Artikel L.441-1 des französischen Handelsgesetzbuchs.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen anderen allgemeinen oder besonderen Bedingungen, allgemeinen oder besonderen Dokumenten des KUNDEN, die nicht ausdrücklich vorher schriftlich von unseren Diensten genehmigt wurden. Die Erteilung eines Auftrags setzt die vollständige und bedingungslose Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den KUNDEN voraus.
Wenn SIROCO zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung der AGB nicht durchsetzt, kann dies nicht als Verzicht auf das Recht ausgelegt werden, diese Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.
Die AGB werden regelmäßig aktualisiert. Die aktuelle Version steht unter www.siroco-hvac.com zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung oder kann unter der Telefonnummer 04.28.99.89.30, per E-Mail: siroco@siroco-hvac.com oder bei unserem Vertriebsteam angefordert werden.

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die AGB gelten für den Verkauf und die Montage der Produkte von SIROCO.
Bei den Vertragsprodukten handelt es sich insbesondere um die folgenden Produkte (nachfolgend “PRODUKTE”), wobei die AGB auch für andere, nicht aufgeführte Produkte gelten können:
– Standard”-Produkte, die im Katalog von SIROCO aufgeführt sind;
– Handelsprodukte” von Drittanbietern, die Partner von SIROCO sind; und
– Formprodukte und Werkzeuge oder spezifische Ausrüstungen, die speziell nach Zeichnungen im Auftrag eines KUNDEN entwickelt wurden.

2. Das Angebot von SIROCO
Der KUNDE verpflichtet sich, SIROCO vorab schriftlich alle Informationen zu übermitteln, die SIROCO benötigt, um ein Angebot und ggf. ein Lastenheft zu erstellen. Der KUNDE ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an SIROCO übermittelten Informationen verantwortlich.
SIROCO wird daraufhin ein angemessenes und individuelles Angebot erstellen, in dem der Vorschlag von SIROCO detailliert beschrieben wird. Sofern nicht anders angegeben, ist das Angebot dreißig (30) Tage ab dem Datum der Ausstellung gültig. Nach Ablauf dieser Frist behält sich SIROCO das Recht vor, die zu den Bedingungen dieses Angebots erteilte Bestellung abzulehnen.

3. Kontrolliert
3.1. Bestellungen von PRODUKTEN müssen vom KUNDEN in schriftlicher Form (z.B. per Post, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Merkmale, Mengen und Referenzen der gewünschten PRODUKTE an die Verkaufsabteilung von SIROCO gesandt werden (nachstehend “Bestellung”).
Jede Bestellung muss, um bearbeitet werden zu können, einem Mindestbetrag von einhundert (100) € ohne Mehrwertsteuer und ohne Verpackung und Transport entsprechen.
Eine Bestellung ist erst dann endgültig, wenn SIROCO sie innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich angenommen hat.
SIROCO kann sich weigern, eine Bestellung zu bestätigen, insbesondere in folgenden Fällen: (i) wenn eine Rechnung des KUNDEN noch aussteht, (ii) wenn der KUNDE bei der Ausführung einer früheren Bestellung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder (iii) wenn die Anfrage ungewöhnlich ist, z. B. in Bezug auf die Menge oder die Lieferzeit, oder zu einem Preis erfolgt, der nicht mehr gültig ist.
Der Kaufvertrag (im Folgenden “Vertrag” genannt) kommt dadurch zustande, dass SIROCO die Bestellung des KUNDEN durch eine schriftliche Empfangsbestätigung (z.B. per Post oder E-Mail) bestätigt, die SIROCO innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Bestellung bei SIROCO zustellt und die die wesentlichen Elemente des Vertrages zusammenfasst.
Die Bestellung ist verbindlich.
Die von den Vertretern von SIROCO gemachten Vorschläge und die in Katalogen und Preislisten angegebenen Preise sind nur indikativ; nur die schriftliche Bestätigung von SIROCO ist verbindlich.

3.2. Jede vom KUNDEN gewünschte Auftragsänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SIROCO, die in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Änderungswunsch erfolgen muss. Im Falle einer Auftragsänderung zahlt der KUNDE SIROCO alle Kosten, die SIROCO im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits entstanden sind, und trägt alle direkten und indirekten Folgen, einschließlich einer Verlängerung der Lieferfrist.

3.3. Die Stornierung eines Auftrags kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie SIROCO schriftlich (z.B. per Brief oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von fünfzehn (15) Tagen vor dem Liefertermin mitgeteilt wurde. Im Falle einer Stornierung unter diesen Bedingungen werden die bereits hergestellten Mengen und/oder die Bestandteile des PRODUKTES, das Gegenstand des stornierten Auftrags ist, die bereits bei Drittlieferanten im Anschluss an den Auftrag bestellt wurden und zum Zeitpunkt der Stornierung verfügbar sind, dem KUNDEN in Rechnung gestellt, der verpflichtet ist, diese abzunehmen.

3.4. Gegebenenfalls kann ein offener Auftrag erteilt werden. Er muss die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen.
– Er ist zeitlich durch die vereinbarte Frist begrenzt.
– Er legt die Merkmale und den Preis des Produkts fest.
– Bei Abschluss der offenen Bestellung werden Mindest- und Höchstmengen sowie Lieferfristen festgelegt.
– Der Zeitplan der Lieferaufträge definiert genaue Mengen und Fristen, die in den Bereich des offenen Auftrags fallen.
Weichen die vom KUNDEN vorgenommenen Anpassungen der vorläufigen Schätzungen des Zeitplans der offenen Bestellung oder der Lieferaufträge um mehr als 20 % nach oben oder unten von den genannten Schätzungen ab, wird SIROCO die Folgen dieser Abweichungen bewerten.
Im Falle einer Abweichung nach oben oder unten konsultieren die Parteien einander, um eine Lösung für die Folgen dieser Abweichung zu finden, die das Gleichgewicht des Vertrages zum Nachteil von SIROCO verändern könnte.
Im Falle einer Abweichung nach oben wird SIROCO sein Möglichstes tun, um die Wünsche des KUNDEN in Mengen und Fristen zu erfüllen, die mit seinen Kapazitäten (insbesondere Produktions-, Transport-, Untervergabe-, Personal- und Finanzkapazitäten) vereinbar sind.

3.5. Werkzeuge, Formen oder spezifische Ausrüstungen: Wenn SIROCO vom KUNDEN mit der Herstellung von Werkzeugen beauftragt wird, erfolgt dies im Einvernehmen mit dem KUNDEN entsprechend den Erfordernissen der eigenen Fertigungstechnik. Die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge sowie die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur nach Abnutzung sind unabhängig von der Lieferung der Teile an SIROCO zu zahlen.
SIROCO haftet nicht für die Kosten des Ersatzes von Werkzeugen, Formen oder besonderen Vorrichtungen, die über die Lieferung der vertraglich vorgesehenen Mengen hinausgehen oder auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
Sofern mit SIROCO keine vorherige Vereinbarung über eine Preiserhöhung zur Deckung dieses Risikos getroffen wurde, ist der KUNDE verpflichtet, entweder neue Ersatzwerkzeuge zu liefern oder für deren Herstellung oder Überholung durch SIROCO zu zahlen.

4. Lieferung
Die Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung angegeben. SIROCO bemüht sich nach besten Kräften, die Lieferfristen so kurz wie möglich zu halten und die später bekannt gegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen gibt grundsätzlich keinen Anlass zur Ablehnung der PRODUKTE, zur Annullierung des Verkaufs oder zur Zahlung von Schadenersatz.
Die PRODUKTE werden direkt an den KUNDEN oder an einen von SIROCO oder vom KUNDEN bestimmten Spediteur geliefert.
Der KUNDE hat die Möglichkeit, eine Expresslieferung zu verlangen, bei der die Kosten zusätzlich zum Verkaufspreis der bestellten PRODUKTE in Rechnung gestellt werden.

4.1 Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Lieferung der PRODUKTE
Im Falle einer Lieferverzögerung verpflichtet sich SIROCO, den KUNDEN unverzüglich nach Bekanntwerden der Verzögerung zu informieren.
Verzögert sich der Versand oder die Lieferung aus einem Grund, den SIROCO nicht zu vertreten hat, und sind sich die Parteien darüber einig, so wird das PRODUKT auf Kosten und Risiko des KUNDEN in den Räumlichkeiten von SIROCO oder an einem anderen von SIROCO bestimmten Ort gelagert und behandelt.
Bei verspäteter Zahlung des Auftrags durch den KUNDEN verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, unbeschadet anderer Zahlungsmodalitäten.

4.2. Reklamationen nach Lieferung der PRODUKTE
SIROCO lehnt jede Verantwortung für Veränderungen ab, die während des Transports entstanden sind. Jegliche Reklamation bezüglich Verlust oder Beschädigung während des Transports nach der Lieferung der PRODUKTE wird vom KUNDEN gegenüber dem Spediteur geltend gemacht. Im Falle von offensichtlichen Mängeln, Beschädigungen oder fehlenden Teilen muss der KUNDE daher jeden Transportschein oder Frachtbrief unterschreiben (mit dem Firmenstempel) und seine Anmerkungen zu den offensichtlichen Mängeln, Beschädigungen oder fehlenden Teilen auf dem Lieferschein vermerken. Der KUNDE muss das Transportunternehmen per Einschreiben mit Rückschein innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der PRODUKTE informieren, wobei Feiertage nicht eingeschlossen sind, und eine Kopie dieses Schreibens per Einschreiben mit Rückschein an SIROCO senden.

5. Preis
Die Preise sind in Euro ohne Steuern angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab Werk (Ex Works Incoterms 2020).
Im Falle des Exports wird der KUNDE SIROCO alle transportbezogenen Dokumente (CMR und EX1) übermitteln, die den steuerfreien Verkauf begründen. Steuern und eventuelle Zollabfertigungskosten, die bei Ankunft im Land des KUNDEN für das Produkt anfallen, gehen je nach Incoterm zu Lasten des KUNDEN oder von SIROCO.
Jegliche Änderung von Zöllen, Steuern oder anderen Abgaben, die seit dem Datum der Bestellungsannahme eingetreten sind, sowie alle neuen Abgaben, die seit demselben Datum erhoben werden, gehen ab dem Tag ihres Inkrafttretens zu Lasten des KUNDEN.
In Fällen, in denen der KUNDE nach Vertragsabschluss mit ausdrücklicher Zustimmung von SIROCO Änderungen an der Bestellung vornimmt, kann SIROCO den Preis der PRODUKTE im Verhältnis zu den durch die Änderung der Bestellung verursachten Mehrkosten anpassen und wird diese Änderung dem Kunden mitteilen.
Im Falle eines Anstiegs der Material-, Rohstoff-, Transport- und Energiekosten zwischen dem Vertragsabschluss und der tatsächlichen Lieferung der PRODUKTE kann SIROCO den Preis der PRODUKTE entsprechend anpassen. SIROCO wird die Zustimmung des KUNDEN zu dieser Änderung einholen, unabhängig davon, ob diese Preisänderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren oder nicht.
Im Falle der Ablehnung des Preisanpassungsvorschlags behält sich SIROCO das Recht vor, den betreffenden Auftrag unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts des Vertrags ohne finanzielle Entschädigung zu stornieren.

6. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach dem 15. des Monats per Bankscheck, Lastschrift oder Überweisung zu zahlen. Eventuelle Bankspesen gehen zu Lasten des KUNDEN.
Im Falle einer Verschlechterung der Situation des KUNDEN, die von einem Finanzinstitut festgestellt oder durch einen erheblichen Zahlungsverzug oder eine verspätete Rückgabe von Wechseln bescheinigt wird, oder wenn die finanzielle Situation erheblich von den zur Verfügung gestellten Daten abweicht, erfolgt die Lieferung nur “gegen sofortige Zahlung”.

Für jede nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlte Rechnung werden am Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum und ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes sowie eine Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von vierzig (40) Euro fällig. Darüber hinaus kann SIROCO bei Nichtzahlung zum Fälligkeitsdatum als Strafklausel eine Entschädigung in Höhe von 10 % des unbezahlten Betrags fordern, wobei diese Entschädigung der Gewährung von Schadenersatz nicht entgegensteht. Diese Strafklausel wird automatisch und ohne förmliche Mahnung fällig, allein aufgrund der Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins durch den KUNDEN.

Die Nichtbezahlung einer einzigen Rechnung oder eines einzigen Wechsels bei Fälligkeit führt zur sofortigen und automatischen Fälligkeit aller Schulden von SIROCO gegenüber dem KUNDEN, ohne vorherige Mahnung, auch wenn sie aus der Ausführung verschiedener Verträge resultieren. Darüber hinaus kann unser Unternehmen laufende Aufträge durch einfachen Einschreibebrief mit Rückschein kündigen.
Darüber hinaus behält sich SIROCO das Recht vor, mit oder ohne Vorankündigung alle laufenden Bestellungen des KUNDEN auszusetzen oder zu kündigen, bis dieser alle fälligen Beträge bezahlt hat, und die gelieferten, aber nicht bezahlten PRODUKTE, die sein Eigentum sind, wieder in Besitz zu nehmen.
In keinem Fall können Abzüge vom Betrag der Rechnungen oder Lastschriften vorgenommen werden, es sei denn, SIROCO konnte die Realität der geltend gemachten Beanstandung überprüfen. Vertragsstrafen sowie der dem KUNDEN geschuldete Schadenersatz werden nachträglich gezahlt.

7. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang an den Produkten – Eigentum und Versicherung von Formen, Werkzeugen oder spezifischen Ausrüstungen
7.1. SIROCO BLEIBT EIGENTÜMERIN ALLER PRODUKTE BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN BEZAHLUNG DES PREISES, UNABHÄNGIG VOM DATUM DER LIEFERUNG DER PRODUKTE. SIROCO BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, SEINE PRODUKTE IM FALLE EINER NICHT FRISTGERECHTEN ZAHLUNG EINZUFORDERN; DER KUNDE VERPFLICHTET SICH, SIE AUF ERSTES ANFORDERN AUF EIGENE KOSTEN ZURÜCKZUSENDEN. DIE GELIEFERTEN UND NICHT BEZAHLTEN PRODUKTE KÖNNEN AUCH IM FALLE EINER GERICHTLICHEN EINZIEHUNG ODER LIQUIDATION UNTER DEN BEDINGUNGEN DER ARTIKEL L.624-16 UND L.624-18 DES HANDELSGESETZBUCHES EINGEFORDERT WERDEN. ES WIRD AUSDRÜCKLICH VEREINBART, DASS DIE EIGENTUMSVORBEHALTSGARANTIE AUF DIE NOCH AUF LAGER BEFINDLICHEN PRODUKTE ÜBERTRAGEN WIRD. IM FALLE EINES STREITFALLS ODER EINER STREITIGKEIT SEITENS DES KUNDEN KANN KEINE WIE AUCH IMMER GEARTETE ENTSCHÄDIGUNG DIE EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL IN ANSPRUCH NEHMEN.
DIESE BESTIMMUNG STEHT DEM RISIKOÜBERGANG BEI LIEFERUNG NICHT ENTGEGEN. IM FALLE DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG UND/ODER DER EINLEITUNG EINES KOLLEKTIVVERFAHRENS MUSS DER KUNDE SIROCO UNVERZÜGLICH BENACHRICHTIGEN, DAMIT EIN INVENTAR ERSTELLT WERDEN KANN UND SIROCO SEINE PRODUKTE ODER DEREN PREIS EINFORDERN KANN.

7.2. Die Formen, Werkzeuge oder spezifischen Ausrüstungen, die von SIROCO speziell und ausschließlich für die Ausführung der Aufträge des KUNDEN verwendet werden, sind erst nach vollständiger Bezahlung das ausschließliche Eigentum des KUNDEN.
Sie sind Gegenstand eines Werkzeugvertrags.
Diese verschiedenen Formen, Werkzeuge oder spezifischen Ausrüstungen werden dem KUNDEN auf sein Verlangen oder nach Wahl von SIROCO in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, vorbehaltlich ihrer vollständigen Bezahlung sowie der der PRODUKTE. Andernfalls ist SIROCO berechtigt, sein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Wenn sie eingelagert bleiben, werden sie für einen Zeitraum von drei Jahren ab der letzten Lieferung kostenlos aufbewahrt, mit Ausnahme der Wartungskosten, die dem KUNDEN mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist, wenn der KUNDE ihre Rückgabe nicht beantragt hat oder wenn er mit SIROCO keine Vereinbarung über eine Verlängerung ihrer Aufbewahrung in ihren Grundsätzen und Bedingungen getroffen hat, ist SIROCO berechtigt, sie nach einer förmlichen Aufforderung per Einschreiben, die innerhalb einer Frist von drei Monaten wirkungslos bleibt, zu vernichten, vorbehaltlich jeglicher gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung zur Produktionsüberwachung.

8. Einhaltung/Gewährleistung
8.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Bestellungen in Übereinstimmung mit den üblichen Toleranznormen, in aktueller Qualität und ohne Rücksicht auf die spezifische Verwendung, für die der KUNDE sie vorsieht, ausgeführt. Der KUNDE ist der alleinige Richter und verantwortlich für die Eignung der bestellten PRODUKTE für ihre endgültige Verwendung. SIROCO garantiert die Konformität der nach den Plänen hergestellten spezifischen PRODUKTE mit den von SIROCO und dem KUNDEN validierten Mustern.

8.2. Der KUNDE profitiert von der Garantie gegen versteckte Mängel unter den Bedingungen der Artikel 1641 ff. des Zivilgesetzbuches. Gemäß Artikel 1643 des Zivilgesetzbuches kann keine Garantie für versteckte Mängel gewährt werden, wenn SIROCO keine Kenntnis von den Mängeln hatte und der KUNDE ein Fachmann desselben Fachgebiets ist.
Für die PRODUKTE wird eine Garantie von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Lieferdatum für alle Betriebsfehler gewährt, die auf einen Bauteil-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind, vorausgesetzt, dass der KUNDE das PRODUKT ordnungsgemäß verwendet.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
– Für alle Mängel und Verschlechterungen, die auf normalen Verschleiß oder Unfall oder auf ein von SIROCO unabhängiges Ereignis zurückzuführen sind (wie insbesondere das Eingreifen eines Dritten oder des KUNDEN, ungeeignete Lagerung, mangelnde Überwachung, Fahrlässigkeit, böswillige Handlungen oder Fälle höherer Gewalt, mangelhafte Installation/Benutzung, mangelhafte Wartung, Nichtbeachtung unserer Anweisungen und technischen Empfehlungen),
– wenn der Mangel auf eine Änderung des PRODUKTES durch den KUNDEN und/oder eine Demontage des PRODUKTES zurückzuführen ist, und
– für Vorfälle, die nach der Lieferung auftreten und die auf die Lagerung durch den KUNDEN oder auf eine Verwendung zurückzuführen sind, die nicht den technischen Empfehlungen entspricht, die von SIROCO zur Verfügung gestellt werden und/oder von der Website www.siroco-hvac.com heruntergeladen werden können.
Die Garantie umfasst ausschließlich den Ersatz des/der defekten Teils/Teile oder eines neuen Produkts, unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigung. Reise- und Abholkosten, Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der PRODUKTE und Kosten für die Montage/Demontage der PRODUKTE sind nicht in der Garantie enthalten.
Das Produktetikett enthält die Seriennummer, das Herstellungsdatum und die Adresse der SIROCO-Website.

9. Reklamationen
Reklamationen werden nur per Einschreiben mit Rückschein angenommen, das innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Lieferung des PRODUKTES abgeschickt wird. Jede Reklamation muss Angaben über die Verwendung des PRODUKTES, das Kaufdatum und den Ort des mangelhaften PRODUKTES enthalten. Nur durch eine Begutachtung des PRODUKTES kann der Mangel festgestellt werden.
Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten von SIROCO, wenn sich das PRODUKT als mangelhaft erweist. Andernfalls gehen sie zu Lasten des KUNDEN.
Die Rücksendung von PRODUKTEN an SIROCO ist nur mit vorheriger Zustimmung von SIROCO möglich. Eine Rückgabe des PRODUKTES aus Gründen, die SIROCO nicht zu vertreten hat, insbesondere im Falle eines Irrtums des KUNDEN bei der Auswahl des PRODUKTES, wird nicht akzeptiert.

10. Haftung
Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, sicherzustellen, dass die Merkmale der Bestellung seinen Bedürfnissen entsprechen. Folglich kann SIROCO unter keinen Umständen für eine eventuelle Unzulänglichkeit zwischen dem Auftrag und den Bedürfnissen des KUNDEN verantwortlich gemacht werden.
SIROCO verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags mit aller Sorgfalt vorzugehen.
Die Haftung beschränkt sich auf die Reparatur oder den Ersatz der nicht konformen PRODUKTE, unter Ausschluss jeglicher Entschädigung.
SIROCO kann nur im Falle eines nachgewiesenen Verschuldens seinerseits haftbar gemacht werden. Mit Ausnahme von grobem oder vorsätzlichem Fehlverhalten kann SIROCO nur für unmittelbare materielle Schäden haftbar gemacht werden, die durch ihr Verschulden und/oder das ihrer eventuellen Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags verursacht wurden. Der Gesamtbetrag der SIROCO zurechenbaren Schäden, alle Sanktionen zusammengenommen, ist auf den Betrag des Auftrags begrenzt, für den die Haftung gilt.
In jedem Fall übernimmt SIROCO finanziell nur die direkten Folgen seiner Haftung im Rahmen der von seiner Versicherungsgesellschaft gewährten Garantien, von denen dem KUNDEN auf einfache Anfrage eine Bescheinigung vorgelegt werden kann. Indirekte Schäden, wie z.B. Betriebsverluste, kommerzielle Schäden, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, gleich welcher Art, gegenüber dem KUNDEN, sind von jeglichem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Auch kann SIROCO unter keinen Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die der KUNDE durch sorgfältiges Verhalten vernünftigerweise hätte vermeiden oder begrenzen können. Das Gleiche gilt, wenn er die ihm auferlegten oder überlassenen Pflichten nicht erfüllt hat oder im Falle von Verschulden, Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Versagen des KUNDEN. Schließlich kann SIROCO nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Ereignis eintritt, das die Merkmale höherer Gewalt im Sinne von Artikel 13 “Höhere Gewalt” aufweist.
Keine Reklamation erlaubt es dem KUNDEN, die Zahlung von Rechnungen bei Fälligkeit aufzuschieben oder die Zahlung einer Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern, insbesondere durch eine Lastschrift.

11. Unterauftragsvergabe
SIROCO kann seine Verpflichtungen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Unterauftragnehmer seiner Wahl weitergeben.

12. Geistiges Eigentum
12.1 – Pläne, Studien, Beschreibungen
Alle Pläne, Studien, Beschreibungen, technischen Unterlagen oder Kostenvoranschläge, die der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, werden im Rahmen einer Nutzungsüberlassung übermittelt, deren Zweck die Bewertung und Diskussion des kommerziellen Angebots von SIROCO ist. Sie werden von der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke verwendet. SIROCO behält alle materiellen und geistigen Eigentumsrechte an den ausgeliehenen Unterlagen. Diese Unterlagen sind auf erstes Anfordern an SIROCO zurückzugeben. Das Gleiche gilt für Studien, die der Hersteller vorschlägt, um die Qualität oder den Selbstkostenpreis der Teile durch eine originelle Änderung der Spezifikationen zu verbessern. Diese vom KUNDEN akzeptierten Änderungen können nicht zu einer Übertragung der Haftung gegenüber SIROCO führen.
Jegliche Übertragung von geistigen Eigentumsrechten oder Know-how muss Gegenstand eines Vertrags zwischen SIROCO und dem KUNDEN sein.

12.2 Rechte an geistigem Eigentum und Know-how
Alle geistigen Eigentumsrechte sowie das Know-how, das in den von SIROCO übermittelten Dokumenten und in den gelieferten PRODUKTEN enthalten sind, bleiben ausschliessliches Eigentum von SIROCO.
Jegliche Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Know-how muss vertraglich mit SIROCO vereinbart werden.
SIROCO behält sich das Recht vor, ihr Know-how und die Ergebnisse ihrer eigenen Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu nutzen. Der KUNDE darf weder über Patente, Modelle oder Know-how, die SIROCO gehören, verfügen, noch diese weitergeben, ohne ausdrücklich Eigentum, Miteigentum oder ein Nutzungsrecht erworben zu haben.

12.3. Garantieklausel für den Fall der Nachahmung
Der KUNDE garantiert, dass der Inhalt der SIROCO übermittelten Pläne und Spezifikationen und deren Ausführungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Rechte des geistigen Eigentums oder Know-how eines Dritten nutzen. Er garantiert, dass er darüber frei verfügen kann, ohne gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zu verstoßen. Der KUNDE garantiert SIROCO gegen die direkten oder indirekten Folgen jeglicher zivil- oder strafrechtlicher Haftung, die sich insbesondere aus einer Klage wegen Nachahmung oder unlauteren Wettbewerbs ergeben.

13. Vertraulichkeit
SIROCO und der KUNDE verpflichten sich beide, alle Informationen und Dokumente, die SIROCO seinen KUNDEN im Rahmen des Vertrags und seiner Ausführung übermittelt, während der gesamten Laufzeit des Vertrags und der sieben (7) Jahre nach seinem Ablauf, aus welchem Grund auch immer, streng vertraulich zu behandeln. Der KUNDE verpflichtet sich insbesondere, sie ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Siroco weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben oder sie für andere Zwecke als die, für die sie ihm übergeben wurden, zu verwenden.
Der KUNDE verpflichtet sich,:
– die genannten Informationen weder ganz noch teilweise für andere Zwecke oder Tätigkeiten als die Erfüllung des Vertrags zu verwenden;
– weder ganz noch teilweise eine Kopie oder Nachahmung der genannten Informationen anzufertigen.
Der KUNDE verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung während der gesamten Dauer des Vertrags und auch nach dessen Ablauf zu gewährleisten, und garantiert die Einhaltung dieser Verpflichtung durch alle seine Angestellten und Mitarbeiter.
Diese Verpflichtung ist eine Ergebnisverpflichtung.
Der KUNDE ermächtigt SIROCO, sofern nicht schriftlich untersagt, bestimmte von ihm hergestellte Stücke auf Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen und in seinen Werbe- und Geschäftsunterlagen auszustellen.
Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Verpflichtungen haftet der KUNDE für den Pauschalbetrag von 100.000 Euro, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche.

14. Höhere Gewalt
Die Parteien können nicht haftbar gemacht werden, wenn die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das die Merkmale höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches und der französischen Rechtsprechung aufweist.
Die Partei, die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, benachrichtigt die andere Partei spätestens innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach dem Eintreten des Ereignisses schriftlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere die Ausführung von Aufträgen durch SIROCO innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Fristen, wird unter der Bedingung ausgesetzt, dass sie der anderen Vertragspartei gegenüber die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nachweist.
Dauert das Hindernis länger als einen (1) Monat, wird der Vertrag automatisch beendet und die Parteien werden ohne Entschädigung von ihren Verpflichtungen entbunden.

15. Schutz von personenbezogenen Daten
SIROCO und der KUNDE verpflichten sich, als für ihre jeweiligen Tätigkeiten Verantwortliche alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ergeben, insbesondere aus der europäischen Verordnung Nr. 2016 -679 und dem Gesetz “Informatik und Freiheiten” in seiner neuen Fassung.

16. Beendigung
Im Falle der Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus den Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch eine der Parteien, einschließlich der Nichtzahlung durch den KUNDEN, sowie im Falle von Handlungen einer Partei, die den Ruf und/oder das Markenimage der anderen Partei schädigen könnten, Hat die säumige Partei den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Versendung eines an die andere Partei gerichteten Einschreibebriefs mit Rückschein, in dem die Verstöße mitgeteilt werden, behoben, so kann die andere Partei die Kündigung des gesamten oder eines Teils des laufenden Auftrags verlangen, gegebenenfalls zuzüglich der von ihr zu beanspruchenden Schadensersatzleistungen und Zinsen.

17. Gesamter Vertrag
Der Vertrag bringt die Gesamtheit der Verpflichtungen der Parteien zum Ausdruck, unter Ausschluss aller anderen Dokumente, Verträge oder Briefwechsel vor der Unterzeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18. Änderung der Situation des Kunden
Im Falle des Verkaufs, der Übertragung, der Verpfändung oder der Einbringung seines Geschäftsvermögens oder eines wesentlichen Teils seines Vermögens oder seiner Ausrüstung durch den KUNDEN behält sich SIROCO das Recht vor, ohne Verpflichtung bleibt :
– den Verfall der Frist und folglich die sofortige Zahlung der noch fälligen Beträge auszusprechen, aus welchem Grund auch immer
– jede Lieferung auszusetzen
– einerseits die Beendigung aller laufenden Verträge festzustellen und andererseits die erhaltenen Anzahlungen, Werkzeuge und Teile einzubehalten, bis eine eventuelle Entschädigung festgelegt worden ist.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
ES GILT AUSSCHLIESSLICH FRANZÖSISCHES RECHT UNTER AUSSCHLUSS DES WIENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF VOM 11. APRIL 1980.
FALLS KEINE GÜTLICHE LÖSUNG ZUSTANDE KOMMT, WERDEN ALLE STREITIGKEITEN, PROBLEME ODER SCHWIERIGKEITEN JEGLICHER ART, DIE IM RAHMEN DER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM VERKÄUFER UND DEM KUNDEN AUFTRETEN, INSBESONDERE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM CGV, DEM VERTRAG ODER EINEM VERTRAGSDOKUMENT, INSBESONDERE IN BEZUG AUF DIE ENTSTEHUNG, DEN ABSCHLUSS, DIE GÜLTIGKEIT, DIE AUSLEGUNG, DIE AUSFÜHRUNG, DIE NICHTERFÜLLUNG, DIE BEENDIGUNG, DIE LÖSUNG ODER DIE BEENDIGUNG AUS WELCHEM GRUND AUCH IMMER, ENDGÜLTIG UND AUSSCHLIESSLICH VOM HANDELSGERICHT LYON ENTSCHIEDEN, UNGEACHTET DER MEHRHEIT DER BEKLAGTEN ODER DER FORDERUNG EINER GARANTIE, AUCH FÜR NOTFÄLLE ODER KONSERVATORISCHE VERFAHREN ODER AUF ANTRAG.